"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 125i Markengesetz (Version: 0.30 vom 9. Februar 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 125i:
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MarkenG § 125i Erteilung der Vollstreckungsklausel

    Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ist das Patentgericht zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 14/6203, Seite 70

1. Absatz Zu Nummer 29 (§ 125i MarkenG, Erteilung der Vollstreckungsklausel)
2. Absatz Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke sieht vor, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft jeweils eine staatliche Behörde bestimmen, die die Vollstreckungsklausel für eine Kostenfestsetzungsentscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante erteilt. Eine solche Bestimmung haben bis jetzt lediglich das Vereinigte Königreich und die Niederlande getroffen. Im Vereinigten Königreich ist der Secretary of State zuständig, der seine betreffenden Befugnisse auf Bedienstete des britischen Patentamts übertragen hat, und in den Niederlanden sind die Landgerichte zuständig.
3. Absatz In Deutschland fehlt bislang eine entsprechende Bestimmung. Für den Vollstreckungsgläubiger ist es entscheidend, dass die Klausel von einer Stelle erteilt wird, die mit den zugrunde liegenden Entscheidungsverfahren vertraut ist und die Prüfung, wie Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke dies vorsieht, auf die Echtheit des Titels beschränkt.
4. Absatz Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichtes ist die geeignete Stelle, die solche Vollstreckungsklauseln erteilen sollte. Nach § 63 Abs. 3 Satz 5 (und § 62 Abs. 2 Satz 5 Patentgesetz) ist er bereits zuständig für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Deutschen Patent- und Markenamts. Es besteht damit eine Sachnähe zu den entsprechenden Entscheidungen des Harmonisierungsamtes. Für eine Ansiedlung bei der Geschäftsstelle eines Gerichts spricht auch, dass es sich von der Art der Aufgabe her um eine Aufgabe der Justizverwaltung im Bereich der Zwangsvollstreckung handelt. Wegen der größeren Transparenz ist es auch sinnvoll, die Aufgabe bei einem Bundesgericht zu konzentrieren statt sie auf mehrere Amtsgerichte in den einzelnen Bundesländern zu verteilen.




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