"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 125h Markengesetz (Version: 0.21 vom 14. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 125h:
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MarkenG § 125h Insolvenzverfahren
  1. Ist dem Insolvenzgericht bekannt, daß zur Insolvenzmasse eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke gehört, so ersucht es das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) im unmittelbaren Verkehr,

    1. die Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits darin enthalten, die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung,

    2. die Freigabe oder die Veräußerung der Gemeinschaftsmarke oder der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke,

    3. die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens und

    4. die rechtskräftige Aufhebung des Verfahrens, im Falle einer Überwachung des Schuldners jedoch erst nach Beendigung dieser Überwachung, und einer Verfügungsbeschränkung

    in das Register für Gemeinschaftsmarken oder, wenn es sich um eine Anmeldung handelt, in die Akten der Anmeldung einzutragen.

  2. Die Eintragung in das Register für Gemeinschaftsmarken oder in die Akten der Anmeldung kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden. Im Falle der Eigenverwaltung (§ 270 der Insolvenzordnung) tritt der Sachwalter an die Stelle des Insolvenzverwalters.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 13/3841, Seite 116

1. Absatz Die Vorschrift enthält Regelungen, die Artikel 21 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ergänzen. Nach Absatz 1 dieses Artikels wird das durch die Anmeldung oder Eintragung einer Gemeinschaftsmarke begründete Recht von einem Konkursverfahren oder einem konkursähnlichen Verfahren nur in dem Mitgliedstaat erfaßt, in dem zuerst ein solches Verfahren eröffnet wird; allerdings gilt dies nur bis zum Inkrafttreten gemeinsamer Vorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Gebiet des Insolvenzrechts (vgl. dazu das Übereinkommen über Insolvenzverfahren, das im November 1995 für die Bundesrepublik Deutschland gezeichnet worden ist). Die entsprechenden Angaben werden auf Antrag der zuständigen Stelle in das vom Markenamt der Gemeinschaft geführte Register eingetragen (Artikel 21 Abs. 2).
2. Absatz Die in § 125 h vorgeschlagene Regelung übernimmt in Absatz 1 weitgehend die entsprechende Bestimmung in Artikel 3 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent vom 20. Dezember 1991 (BGBl. II 1991 S. 1354). Die zuständigen Gerichte sollen dem Markenamt der Gemeinschaft im unmittelbaren Verkehr die entsprechenden Angaben zur Eintragung in das Register oder zum Vermerk in den Akten von Anmeldungen übermitteln, soweit sie Kenntnis davon haben, daß zur Insolvenzmasse eine Gemeinschaftsmarke gehört.
3. Absatz Nach Absatz 2 soll die Eintragung oder der Vermerk in der Akte auch vom Insolvenzverwalter veranlaßt werden können. Im Falle der Eigenverwaltung nach § 270 der Insolvenzordnung tritt an die Stelle des Insolvenzverwalters der Sachwalter, der den Schuldner beaufsichtigt.




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