"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 125d Markengesetz (Version: 0.21 vom 14. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 125d:
Übersicht

EU-Markenrecht
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franz. Markenrecht


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MarkenG § 125d Unterrichtung der Kommission

    Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
·



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 13/3841, Seite 115

1. Absatz Nach § 125 f soll das Bundesministerium der Justiz zuständig sein, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mitzuteilen. Mit dieser Mitteilung wird der Verpflichtung des Artikels 91 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke entsprochen.




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