"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 125e Markengesetz (Version: 0.21 vom 14. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 125e:
Übersicht

EU-Markenrecht
Richtlinie

franz. Markenrecht


GMV


Diskussion
zur Vorschrift bei
http://forum-
markenrecht.de


MarkenG § 125e Gemeinschaftsmarkengerichte, Gemeinschaftsmarkenstreitsachen
  1. Für alle Klagen, für die nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke die Gemeinschaftsmarkengerichte im Sinne des Artikels 91 Abs. 1 der Verordnung zuständig sind (Gemeinschaftsmarkenstreitsachen), sind als Gemeinschaftsmarkengerichte erster Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

  2. Gemeinschaftsmarkengericht zweiter Instanz ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Gemeinschaftsmarkengericht erster Instanz seinen Sitz hat.

  3. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gemeinschaftsmarkenstreitsachen für die Bezirke mehrerer Gemeinschaftsmarkengerichte einem dieser Gerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

  4. Die Länder können durch Vereinbarung den Gemeinschaftsmarkengerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Gemeinschaftsmarkengericht eines anderen Landes übertragen.

  5. Auf Verfahren vor den Gemeinschaftsmarkengerichten ist § 140 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
·



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 69 - 71

1. Absatz Nach Artikel 91 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke müssen die Mitgliedstaaten eine möglichst geringe Zahl von Gemeinschaftsmarkengerichten erster Instanz und zweiter Instanz bestimmen, die die ihnen nach der Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Dabei handelt es sich um Rechtsstreitigkeiten über die Verletzung und Gültigkeit von Gemeinschaftsmarken. Für diese Streitigkeiten sind nach Artikel 92 der Verordnung die Gemeinschaftsmarkengerichte ausschließlich zuständig. Als Berufungsgerichte sind die Gemeinschaftsmarkengerichte zweiter Instanz im Sinne von Artikel 101 Abs. 1 der Verordnung zuständig. Für die Revision ist der Bundesgerichtshof zuständig (vgl. Artikel 101 Abs. 3 der Verordnung).
2. Absatz Soweit es sich um andere als die in Artikel 92 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke geregelten Klagen handelt, die Gemeinschaftsmarken betreffen, wie z. B. Streitigkeiten über die Inhaberschaft, über Lizenzvereinbarungen usw., bestimmt sich die internationale Zuständigkeit in erster Linie nach dem Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen, das nach Artikel 90 Abs. 1 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke auf solche Verfahren Anwendung findet, im übrigen nach dem nationalen Recht. Hinsichtlich solcher Verfahren sieht die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (Artikel 102 Abs. 1) vor, daß dafür die Gerichte örtlich und sachlich zuständig sind, die zuständig wären, wenn es sich um Klagen handelte, die eine national eingetragene Marke betreffen. Dies verweist für Deutschland auf die Landgerichte, die nach § 140 des Markengesetzes für solche Verfahren ausschließlich zuständig sind. Einer Umsetzung des Artikels 102 Abs. 1 bedarf es daher für diese Verfahren nicht.
3. Absatz Nach Absatz 1 des vorgeschlagenen § 125 e des Markengesetzes sind die Landgerichte als Gemeinschaftsmarkengerichte erster Instanz vorgesehen. Das steht im Einklang mit der Regelung in § 140 Abs. 1 des Markengesetzes, nach der für Kennzeichenstreitsachen ohne Rücksicht auf den Streitwert die Landgerichte ausschließlich zuständig sind.
4. Absatz Dementsprechend sind nach Absatz 2 Gemeinschaftsmarkengerichte zweiter Instanz die Oberlandesgerichte.
5. Absatz Absatz 3 sieht jedoch vor, daß die Landesregierungen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung eine Konzentration der Zuständigkeit vorzunehmen. Da sich aus der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke die Verpflichtung ergibt, "eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz" zu benennen (Artikel 91 Abs. 1 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke), wodurch auch die Länder gebunden sind, kann erwartet werden, daß von dieser Ermächtigung in weitem Umfang Gebrauch gemacht werden wird. Absatz 4 ermächtigt die Länder darüber hinaus, durch Vereinbarung eine die Ländergrenzen übergreifende Konzentration zu verwirklichen. Auch von dieser zusätzlichen Ermächtigung sollten die Länder soweit wie möglich Gebrauch machen. Das Ziel, das Recht der Gemeinschaftsmarke europaweit einheitlich auszulegen, verlangt eine weitgehende Spezialisierung und stellt z. B. auch erhebliche Anforderungen an die Sprachkenntnisse der Richter. Es erscheint daher wünschenswert, daß die Länder über die Konzentration in nationalen Kennzeichenstreitsachen nach § 140 Abs. 2 des Markengesetzes hinausgehen und eine noch geringere Zahl von Gerichten zu Gemeinschaftsmarkengerichten bestimmen. Im übrigen sollen nach Absatz 5 auf die Verfahren vor den Gemeinschaftsmarkengerichten erster Instanz die Bestimmungen des § 140 über die Prozeßvertretung entsprechend anwendbar sein. Dies steht mit Artikel 97 Abs. 3 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in Einklang.




© 2001 - 2003 Rechtsanwalt Boris Hoeller - Alle Rechte vorbehalten | bonnanwalt® ist eingetragene Dienstleistungsmarke
Dieser Dienst wird erbracht von der bonnanwalt Service GmbH - gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Boris Hoeller - Meckenheimer Allee 82 - 53115 Bonn - Registergericht: AG Bonn HRB 9767 - Tel.: +49 228 965 9001 - gmbh(at)bonnanwalt.com - gmbh.bonnanwalt.com - Ust-IdNr.: DE221644362