1.
Absatz
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Nach den Artikeln 34 und 35 der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke kann bei der Anmeldung einer
Gemeinschaftsmarke (Artikel 34) wie auch noch nach ihrer
Eintragung (Artikel 35) für diese Gemeinschaftsmarke der
Zeitrang einer übereinstimmenden nationalen Marke in Anspruch
genommen werden. Geschieht dies, so hat die Gemeinschaftsmarke
in dem Mitgliedstaat, in dem die übereinstimmende Marke
besteht, den Zeitrang dieser Marke. In den übrigen
Mitgliedstaaten steht ihr nur der Zeitrang des Anmeldetages
zu. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, die ,,Umwandlung"
nationaler Marken in Gemeinschaftsmarken zu fördern und es den
Inhabern von Gemeinschaftsmarken, für die der Zeitrang einer
nationalen Marke in Anspruch genommen worden ist, zu
ermöglichen, nach der Eintragung der Gemeinschaftsmarke auf
die übereinstimmende nationale Marke zu verzichten oder sie
nicht zu verlängern. |
2.
Absatz
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Solange die nationale Marke noch eingetragen ist, kann sie in
gleicher Weise wie andere nationale Marken angegriffen werden.
Wird sie gelöscht, so geht damit zugleich für den betroffenen
Mitgliedstaat der zunächst in Anspruch genommene Zeitrang
verloren. |
3.
Absatz
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Wird die nationale Marke hingegen nach der Eintragung der
Gemeinschaftsmarke nach einem Verzicht oder bei
Nichtverlängerung gelöscht, so muß auch weiterhin eine
Feststellung ihrer Ungültigkeit möglich sein, damit der
geltend gemachte Zeitrang angegriffen werden kann. Artikel 14
der Markenrechtsrichtlinie sieht daher vor, daß die
Ungültigkeit oder der Verfall der nicht mehr eingetragenen
Marke nachträglich festgestellt werden kann. Der Umsetzung
dieses Artikels dient der vorgeschlagene § 125 c des
Markengesetzes. |
4.
Absatz
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Nach Absatz 1 kann bei einer ehedem im Register des Patentamts
eingetragenen Marke, die Grundlage für die Inanspruchnahme des
Zeitrangs nach den Artikeln 34 oder 35 der Verordnung über die
Gemeinschaftsmarke gewesen und auf die anschließend verzichtet
worden oder die anschließend nicht verlängert worden ist,
nachträglich die Feststellung ihrer Ungültigkeit wegen
Verfalls oder wegen Nichtigkeit beantragt werden. Dies
entspricht Artikel 14 der Markenrechtsrichtlinie.
Absatz 2 legt die Voraussetzungen für die Feststellung der
Ungültigkeit der Marke fest und verweist dazu in Satz 1 auf
die Voraussetzungen der Löschung wegen Verfalls oder wegen
Nichtigkeit. Satz 2 behandelt ein Sonderproblem: Die
Markenrechtsrichtlinie enthält ebenso wie die Verordnung über
die Gemeinschaftsmarke keine Vorgaben dazu, welcher Zeitpunkt
für die Beurteilung des Verfalls oder der Nichtigkeit der
ehedem eingetragenen Marke maßgeblich sein soll. Dies ist aber
jedenfalls für den Verfall wegen mangelnder Benutzung von
Bedeutung. Wenn eine nationale Marke in eine
Gemeinschaftsmarke unter Inanspruchnahme des Zeitrangs der
nationalen Marke "umgewandelt" wird, so braucht die
Gemeinschaftsmarke, um aufrechterhalten und durchgesetzt
werden zu können, nicht in allen Mitgliedstaaten benutzt zu
werden. Würde in diesen Fällen die Fortwirkung der
"umgewandelten" nationalen Marke auch noch nach ihrer
Löschung davon abhängen, daß sie auch in dem betroffenen
Mitgliedstaat benutzt wird, so wäre die im gemeinsamen Markt
wünschenswerte "Umwandlung" nationaler Marken in
Gemeinschaftsmarken erheblich weniger vorteilhaft. Eine
Feststellung der Ungültigkeit wegen Verfalls, die auf
mangelnde Benutzung gestützt ist, soll daher nicht schon dann
getroffen werden können, wenn die Voraussetzungen des § 49
Abs. 1 des Markengesetzes im Zeitpunkt der Entscheidung über
den Feststellungsantrag vorliegen. Vielmehr soll zusätzlich
erforderlich sein, daß die "umgewandelte" nationale Marke
schon im Zeitpunkt ihrer Löschung im Register des Patentamts
erfolgreich mit einem Löschungsantrag wegen mangelnder
Benutzung hätte angegriffen werden können.
Es könnte auch daran gedacht werden, nicht auf den Zeitpunkt
der Löschung, sondern auf den Zeitpunkt der Eintragung der
Gemeinschaftsmarke abzustellen. Dies würde die Inhaber
,,umgewandelter" nationaler Marken weiter begünstigen als die
in Absatz 2 vorgeschlagene Regelung.
Ein Bedürfnis dafür, auch für andere Fälle solcher
Feststellungsanträge auf den Zeitpunkt der Löschung der Marke
(oder den Zeitpunkt der Eintragung der Gemeinschaftsmarke)
abzustellen, besteht nicht. Soweit es die weiteren
Verfallsgründe in § 49 des Markengesetzes betrifft -- z. B.
die Entwicklung der Marke zu einer Gattungsbezeichnung nach
Absatz 2 Nr. 1 --, ist kein Grund ersichtlich, die Inhaber von
Gemeinschaftsmarken in diesen Fällen besonders zu
privilegieren. Soweit es auf absolute Schutzhindernisse
gestützte Feststellungsanträge betrifft, ist es ebenfalls
sinnvoll, allein darauf abzustellen, ob die Löschbarkeit im
Zeitpunkt der Entscheidung gegeben ist. Auch bleibt in diesen
Fällen die in § 50 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Frist von zehn
Jahren anwendbar. Ältere Rechte können ohnehin nur
durchgesetzt werden, wenn sie einen früheren Zeitrang als die
"umgewandelte" Marke haben. |
5.
Absatz
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Nach Absatz 3 sind auf Feststellungsanträge nach Absatz 1 die
Vorschriften über das Löschungsverfahren anzuwenden.
International registrierte Marken brauchen in § 125 c nicht
erwähnt zu werden, obwohl sie in den Artikeln 34 und 35 der
Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ausdrücklich neben den
nationalen Marken genannt werden. Im Rahmen des Markengesetzes
ergibt sich die Gleichstellung bereits aus den §§ 107 und 119.
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