"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 125c Markengesetz (Version: 0.21 vom 14. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 125c:
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MarkenG § 125c Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke
  1. Ist für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer im Register des Patentamts eingetragenen Marke nach Artikel 34 oder 35 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommen worden und ist die im Register des Patentamts eingetragene Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer nach § 47 Abs. 6 oder wegen Verzichts nach § 48 Abs. 1 gelöscht worden, so kann auf Antrag nachträglich die Ungültigkeit dieser Marke wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit festgestellt werden.

  2. Die Feststellung der Ungültigkeit erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Löschung wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit. Jedoch kann die Ungültigkeit einer Marke wegen Verfalls nach § 49 Abs. 1 nur festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Löschung nach dieser Vorschrift auch schon in dem Zeitpunkt gegeben waren, in dem die Marke wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer oder wegen Verzichts gelöscht worden ist.

  3. Das Verfahren zur Feststellung der Ungültigkeit richtet sich nach den Vorschriften, die für das Verfahren zur Löschung einer eingetragenen Marke gelten, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Löschung der Eintragung der Marke die Feststellung ihrer Ungültigkeit tritt.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 13/3841, Seite 112

1. Absatz Nach den Artikeln 34 und 35 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke kann bei der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (Artikel 34) wie auch noch nach ihrer Eintragung (Artikel 35) für diese Gemeinschaftsmarke der Zeitrang einer übereinstimmenden nationalen Marke in Anspruch genommen werden. Geschieht dies, so hat die Gemeinschaftsmarke in dem Mitgliedstaat, in dem die übereinstimmende Marke besteht, den Zeitrang dieser Marke. In den übrigen Mitgliedstaaten steht ihr nur der Zeitrang des Anmeldetages zu. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, die ,,Umwandlung" nationaler Marken in Gemeinschaftsmarken zu fördern und es den Inhabern von Gemeinschaftsmarken, für die der Zeitrang einer nationalen Marke in Anspruch genommen worden ist, zu ermöglichen, nach der Eintragung der Gemeinschaftsmarke auf die übereinstimmende nationale Marke zu verzichten oder sie nicht zu verlängern.
2. Absatz Solange die nationale Marke noch eingetragen ist, kann sie in gleicher Weise wie andere nationale Marken angegriffen werden. Wird sie gelöscht, so geht damit zugleich für den betroffenen Mitgliedstaat der zunächst in Anspruch genommene Zeitrang verloren.
3. Absatz Wird die nationale Marke hingegen nach der Eintragung der Gemeinschaftsmarke nach einem Verzicht oder bei Nichtverlängerung gelöscht, so muß auch weiterhin eine Feststellung ihrer Ungültigkeit möglich sein, damit der geltend gemachte Zeitrang angegriffen werden kann. Artikel 14 der Markenrechtsrichtlinie sieht daher vor, daß die Ungültigkeit oder der Verfall der nicht mehr eingetragenen Marke nachträglich festgestellt werden kann. Der Umsetzung dieses Artikels dient der vorgeschlagene § 125 c des Markengesetzes.
4. Absatz Nach Absatz 1 kann bei einer ehedem im Register des Patentamts eingetragenen Marke, die Grundlage für die Inanspruchnahme des Zeitrangs nach den Artikeln 34 oder 35 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke gewesen und auf die anschließend verzichtet worden oder die anschließend nicht verlängert worden ist, nachträglich die Feststellung ihrer Ungültigkeit wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit beantragt werden. Dies entspricht Artikel 14 der Markenrechtsrichtlinie. Absatz 2 legt die Voraussetzungen für die Feststellung der Ungültigkeit der Marke fest und verweist dazu in Satz 1 auf die Voraussetzungen der Löschung wegen Verfalls oder wegen Nichtigkeit. Satz 2 behandelt ein Sonderproblem: Die Markenrechtsrichtlinie enthält ebenso wie die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke keine Vorgaben dazu, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung des Verfalls oder der Nichtigkeit der ehedem eingetragenen Marke maßgeblich sein soll. Dies ist aber jedenfalls für den Verfall wegen mangelnder Benutzung von Bedeutung. Wenn eine nationale Marke in eine Gemeinschaftsmarke unter Inanspruchnahme des Zeitrangs der nationalen Marke "umgewandelt" wird, so braucht die Gemeinschaftsmarke, um aufrechterhalten und durchgesetzt werden zu können, nicht in allen Mitgliedstaaten benutzt zu werden. Würde in diesen Fällen die Fortwirkung der "umgewandelten" nationalen Marke auch noch nach ihrer Löschung davon abhängen, daß sie auch in dem betroffenen Mitgliedstaat benutzt wird, so wäre die im gemeinsamen Markt wünschenswerte "Umwandlung" nationaler Marken in Gemeinschaftsmarken erheblich weniger vorteilhaft. Eine Feststellung der Ungültigkeit wegen Verfalls, die auf mangelnde Benutzung gestützt ist, soll daher nicht schon dann getroffen werden können, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 des Markengesetzes im Zeitpunkt der Entscheidung über den Feststellungsantrag vorliegen. Vielmehr soll zusätzlich erforderlich sein, daß die "umgewandelte" nationale Marke schon im Zeitpunkt ihrer Löschung im Register des Patentamts erfolgreich mit einem Löschungsantrag wegen mangelnder Benutzung hätte angegriffen werden können. Es könnte auch daran gedacht werden, nicht auf den Zeitpunkt der Löschung, sondern auf den Zeitpunkt der Eintragung der Gemeinschaftsmarke abzustellen. Dies würde die Inhaber ,,umgewandelter" nationaler Marken weiter begünstigen als die in Absatz 2 vorgeschlagene Regelung. Ein Bedürfnis dafür, auch für andere Fälle solcher Feststellungsanträge auf den Zeitpunkt der Löschung der Marke (oder den Zeitpunkt der Eintragung der Gemeinschaftsmarke) abzustellen, besteht nicht. Soweit es die weiteren Verfallsgründe in § 49 des Markengesetzes betrifft -- z. B. die Entwicklung der Marke zu einer Gattungsbezeichnung nach Absatz 2 Nr. 1 --, ist kein Grund ersichtlich, die Inhaber von Gemeinschaftsmarken in diesen Fällen besonders zu privilegieren. Soweit es auf absolute Schutzhindernisse gestützte Feststellungsanträge betrifft, ist es ebenfalls sinnvoll, allein darauf abzustellen, ob die Löschbarkeit im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben ist. Auch bleibt in diesen Fällen die in § 50 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Frist von zehn Jahren anwendbar. Ältere Rechte können ohnehin nur durchgesetzt werden, wenn sie einen früheren Zeitrang als die "umgewandelte" Marke haben.
5. Absatz Nach Absatz 3 sind auf Feststellungsanträge nach Absatz 1 die Vorschriften über das Löschungsverfahren anzuwenden. International registrierte Marken brauchen in § 125 c nicht erwähnt zu werden, obwohl sie in den Artikeln 34 und 35 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ausdrücklich neben den nationalen Marken genannt werden. Im Rahmen des Markengesetzes ergibt sich die Gleichstellung bereits aus den §§ 107 und 119.




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