"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 125a Markengesetz (Version: 0.21 vom 14. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 125a:
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MarkenG § 125a Anmeldung von Gemeinschaftsmarken beim Patentamt

    Werden beim Patentamt Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken nach Artikel 25 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 S 1) eingereicht, so vermerkt das Patentamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) weiter.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
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Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 13/3841, Seite 11

1. Absatz Nach Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke können Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken sowohl unmittelbar beim Markenamt der Gemeinschaft als auch dezentral bei den für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingereicht werden. Danach können solche Marken auch beim Deutschen Patentamt angemeldet werden. Das Patentamt hat solche Anmeldungen innerhalb von zwei Wochen an das Markenamt der Gemeinschaft weiterzuleiten (Artikel 25 Abs. 2 der Verordnung). Anmeldungen, die später als einen Monat nach ihrem Zugang beim Patentamt beim Markenamt der Gemeinschaft eingehen, gelten als zurückgenommen (Artikel 25 Abs. 3 der Verordnung). Das Patentamt kann nach Artikel 25 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung für das Einreichen der Anmeldung eine Gebühr erheben, die die Verwaltungskosten für die Entgegennahme und Weiterleitung der Anmeldung nicht übersteigen darf.
2. Absatz § 125 a enthält die zur Umsetzung von Artikel 25 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke erforderlichen Vorschriften. Das Patentamt vermerkt auf solchen Anmeldungen lediglich den Tag des Eingangs und leitet sie ohne Prüfung unverzüglich an das Markenamt der Gemeinschaft weiter. Bis auf weiteres ist nicht vorgesehen, für diese Tätigkeit des Patentamts eine Gebühr zu erheben.




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