Übersicht
EU-Markenrecht Richtlinie
franz.
Markenrecht
GMV
Diskussion zur Vorschrift bei http://forum- markenrecht.de
|
MarkenG § 121 Gebühren
Soll die internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung am Tag der Eintragung fällig.
|