"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 111 Markengesetz (Version: 0.30 vom 9. Februar 2002)

Gesetzestext zu MarkenG § 111:
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MarkenG § 111 Nachträgliche Schutzerstreckung

    Beim Patentamt kann ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3(hoch)ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens gestellt werden.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
·



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 112

1. Absatz Nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens kann der mit der internationalen Registrierung herbeigeführte Schutz auch noch nachträglich auf weitere Mitgliedsländer des Madrider Markenabkommens erstreckt werden, die von der ursprünglichen internationalen Registrierung nicht erfaßt worden sind. Für diese Fälle, die im geltenden Recht nicht ausdrücklich geregelt sind, sieht § 111 eine dem Antragsverfahren nach § 108 entsprechende Regelung vor. Anders als im geltenden Recht ist auch für den Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung eine nationale Gebühr zu zahlen, da auch die Bearbeitung dieser Anträge für das Patentamt einen nicht unerheblichen Aufwand mit sich bringt.
2. Absatz Nach § 6 Satz 2 der Verordnung über die internationale Registrierung von Marken sind nachträgliche Schutzerstreckungen ebenso wie andere Schutzerstreckungen nicht in das vom Patentamt geführte Register einzutragen. Einer ausdrücklichen Regelung dieser Fälle bedarf es im neuen Markengesetz nicht, da die im Register einzutragenden Angaben insgesamt in den nach § 65 zu erlassenden Durchführungsbestimmungen geregelt werden sollen.

BT-Drucks. 14/6203, Seite 69

1. Absatz Zu Nummer 24 (§ 111 MarkenG, Nachträgliche Schutzerstreckung - MMA)
2. Absatz Umformulierung der Vorschrift wegen Übernahme der Kostenregelungen in das Patentkostengesetz (siehe Artikel 1).




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