"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 110 Markengesetz (Version: 0.21 vom 13. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 110:
Übersicht

EU-Markenrecht
Richtlinie

franz. Markenrecht


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MarkenG § 110 Eintragung im Register

    Der Tag und die Nummer der internationalen Registrierung einer im Register eingetragenen Marke sind in das Register einzutragen.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
·



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 112

1. Absatz Nach § 110 werden Tag und Nummer der internationalen Registrierung in das vom Patentamt geführte Register eingetragen. Dies entspricht § 4 Satz 1 der Verordnung über die internationale Registrierung von Marken.
2. Absatz Da nach § 65 Abs. 1 Nr. 6 der Umfang der Veröffentlichung der im Register eingetragenen Angaben in der Rechtsverordnung nach § 65 geregelt werden soll, soll dort auch geregelt werden, daß- ebenso wie im geltenden Recht (§ 4 Satz 2 der Verordnung über die internationale Registrierung von Marken) - die Eintragung des Tages und der Nummer der internationalen Registrierung nicht veröffentlicht wird.




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