"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 102 Markengesetz (Version: 0.21 vom 12. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 102:
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MarkenG § 102 Markensatzung
  1. Der Anmeldung der Kollektivmarke muß eine Markensatzung beigefügt sein.

  2. Die Markensatzung muß mindestens enthalten:

    1. Namen und Sitz des Verbandes,

    2. Zweck und Vertretung des Verbandes,

    3. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft,

    4. Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen,

    5. die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke und

    6. Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke.

  3. Besteht die Kollektivmarke aus einer geographischen Herkunftsangabe, muß die Satzung vorsehen, daß jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem entsprechenden geographischen Gebiet stammen und den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann und in den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen aufzunehmen ist.

  4. Die Einsicht in die Markensatzung steht jeder Person frei.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
·



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 109 - 110

1. Absatz Nach § 102 Abs. 1 muß mit der Anmeldung einer Kollektivmarke eine Markensatzung eingereicht werden. Die Beifügung der Satzung mit der Anmeldung ist aber nicht Voraussetzung für die Zuerkennung eines Anmeldetages. Fehlt die Markensatzung bei der Anmeldung, findet die allgemeine Vorschrift über die Mängelbeseitigung (§ 36 Abs. 4) Anwendung.
2. Absatz Absatz 2 regelt den Mindestinhalt der Satzung ähnlich wie das geltende Recht (§ 18 WZG).
3. Absatz Im Hinblick darauf, daß die Markensatzung auch Bestimmungen für die Benutzung der Kollektivmarke enthalten muß, können als Kollektivmarken auch solche Marken geschützt werden, die herkömmlich als Garantiemarken oder Gütezeichen bezeichnet werden. Es bleibt dabei der Entscheidung des Verbandes überlassen, ob er durch die Aufstellung von Qualitätsvorschriften usw. eine Kollektivmarke zu einem Gütezeichen ausgestalten möchte.
4. Absatz Nach Absatz 3 muß in Fällen der Eintragung einer Kollektivmarke, die aus einer geographischen Herkunftsangabe besteht, die Satzung auch den zur Benutzung der geographischen Herkunftsangabe berechtigten Personen gestatten, Mitglied des Verbandes und in den Kreis der zur Benutzung befugten Personen aufgenommen zu werden.
5. Absatz Nach Absatz 4 steht jeder Person die Einsicht in die Markensatzung frei.




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