"Markengesetz"

Onlinepraxiskurzkommentar

Das Kennzeichenrecht des geschäftlichen Verkehrs

kommentiert von RA Boris Hoeller (HOELLER Rechtsanwälte)
zu § 101 Markengesetz (Version: 0.21 vom 12. Juni 2001)

Gesetzestext zu MarkenG § 101:
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MarkenG § 101 Klagebefugnis, Schadensersatz
  1. Soweit in der Markensatzung nichts anderes bestimmt ist, kann eine zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigte Person Klage wegen Verletzung einer Kollektivmarke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben.

  2. Der Inhaber der Kollektivmarke kann auch Ersatz des Schadens verlangen, der den zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigten Personen aus der unbefugten Benutzung der Kollektivmarke oder eines ähnlichen Zeichens entstanden ist.




Kommentar & Anmerkungen

Einführung:
·



Gesetzgebungsgeschichte

Historie:

Auszüge aus den Materialien:

BT-Drucks. 12/6581, Seite 109

1. Absatz Nach § 101 Abs. 1 soll den Mitgliedern des Verbandes kein selbständiges Klagerecht wegen Verletzung der Kollektivmarke zustehen, sofern ihnen dies nicht durch die Markensatzung eingeräumt wird. Nach Absatz 2 soll aber der Inhaber der Kollektivmarke befugt sein, auch einen Ersatz des den zur Benutzung befugten Personen entstandenen Schadens zu verlangen. Absatz 2 hat im geltenden Recht in § 22 WZG seine Entsprechung.




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